BEG-Programmstopp: Durchatmen für bisherige BEG-Antragssteller

10.02.2022 - BEG , BEG-Antrag , BEG-Programmstopp , Bundesförderung für effiziente Gebäude

beg-programmstopp


Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck stellt Milliarden bereit um den BEG-Programmstopp zu verhindern und Antragssteller der Bundesförderung für effiziente Gebäude nicht im Stich zu lassen. Was war passiert?

Am 24. Januar 2022 teilte die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit, dass alle KfW-Programmvarianten in der BEG einem vorläufigen, mit sofortiger Wirkung geltendem Antrags- und Zusage-Stopp unterliegen. Dies hatte der Vorstand der KfW in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beschlossen.
Grund hierfür war die enorme Antragsflut, welche zu einer Ausschöpfung der bereitgestellten Haushaltsmittel führte.

Nicht betroffen von dem BEG-Programmstopp war die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzte BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen in der Sanierung (u.a. Heizungstausch, etc.).

Nun kann Entwarnung gegeben werden!

Gemäß der aktuellen Lage sollen alle förderfähigen Altanträge, die bis zum BEG-Programmstopp am 24. Januar 2022 eingegangen sind, genehmigt werden.

Nach aktuellen Informationen handelt es sich hierbei um rund 24.000 Anträge, welche nach den bisherigen Kriterien überprüft werden. Ob der Antrag gemäß Förderfähigkeit genehmigt oder abgelehnt wurde, wird dem Antragssteller nach der Prüfung mittgeteilt.

Somit herrscht zumindest in absehbarer Zeit Planungs- und Rechtssicherheit für die Antragssteller.

Vor dem Hintergrund der angestrebten und durchaus ambitionierten Klimapolitik, wird sich die Förderung nach den vorliegenden Informationen verstärkt auf die Förderung von Klimaeffizienten Sanierungen fokussieren, da hier der Kosten/Nutzen–Effekt am größten ist.

BEG Effizienzhaus 55 im Neubau wird eingestellt

06.01.2022 - BEG , Effizienzhaus55 , EH40 , EH55 , KfW

Seit dem -Blogbeitrag zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im April 2021 hat sich einiges getan. Die neuen Förderprogramme haben eine erhöhte Beratungsnachfrage ausgelöst und BEG Effizienzhaus 55 wird eingestellt.

Diese Beratungsnachfrage zielt insbesondere auf die einzuhaltenden Auflagen und Fristen, aber auch auf die individuell in Betracht kommenden Programme ab. Gerade die Neubauförderung für das BEG Effizienzhaus 55 Neubau Programm rückt nun in den Fokus.

Rückblick zur BEG

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 beschlossen, Gebäudeförderung weiterzuentwickeln und attraktiver zu gestalten.
Unter dieser Prämisse wurden die bestehenden Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Förderung der Energieeffizienz und dem Ausbau bzw. Einsatz erneuerbarer Energien unter einem Dach zusammengefasst und in drei Hauptkategorien unterteilt:

Bundesförderung für Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Diese gibt es für Sanierungsvorhaben im Gebäudebestand. Sofern Ihr Gebäude älter als fünf Jahre ist (Bauantrag bzw. Bauanzeige müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen), können Sie Kredite oder Zuschüsse für Arbeiten an der Gebäudehülle (Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren), die Heizungsoptimierung, den Heizungsaustausch sowie den Einbau einer Lüftungsanlage erhalten.

BEG-Förderung für Wohngebäude (BEG WG)

Diese können Sie erhalten, wenn Ihr neues oder saniertes Gebäude einen Effizienzhausstandard erreicht. Alle Arbeiten, die Sie in diesem Zusammenhang umsetzen, sind förderberechtigt.

Bundesförderung für Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Gilt für ganzheitliche Neubau- und Sanierungsvorhaben und richtet sich an Eigentümer von Nichtwohngebäuden. Gilt somit ebenfalls für Kommunale Gebäude und Krankenhäuser.

Was ist neu bei der BEG?

Die wichtigste Änderung seit Einführung der BEG betrifft die Förderung von Effizenzhaus/- gebäude 55 im Neubau. Diese wird, so teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im November 2021 mit, zum ersten Februar 2022 eingestellt.

Um ihre geplanten Klimaschutzziele zu erreichen, hat die Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit Blick auf die Fördereffizienz überprüft. Man kam zu dem Entschluss, dass die bisherige Ziellücke hinsichtlich der CO2-Reduzierung im Gebäudesektor mit einer stärkeren Förderung der Maßnahmen geschlossen werden soll, die den höchsten Beitrag zur CO2 -Einsparung beitragen.

Den größten Hebel stellt hierbei der Bereich der Sanierung dar, bei dem es den größten Nachholbedarf gibt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilte folgendes mit: “Damit wird in Zukunft weniger die Förderung von energieeffizienten Neubauten als vielmehr die Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen wie z. B. ganzheitliche Sanierungen sowie energetische Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle von Bestandsgebäuden im Fokus stehen”.

Wichtig für alle Antragssteller

Neben dem Effizienzhaus/- gebäude 55 Programm im Neubau, werden ebenfalls die EE- und Nachhaltigkeits-Klassen Effizienzhaus/-gebäude 55 EE und Effizienzhaus 55 NH eingestellt. Die Änderungen betreffen somit sowohl die Wohngebäude als auch die Nichtwohngebäude.

Wer aktuell ein Neubau-Effizienzhaus/-gebäude 55 plant und die BEG-Mittel dafür bereits einkalkuliert wurden, hat jetzt zwei Möglichkeiten:

  • Vollständige Anträge auf Förderung können vor dem Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen bzw. dem Kaufvertrag noch bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden. Wer diese Lösung bevorzug, sollte zügig die Planungen sowie die Erstellung der Antragsunterlagen zum Abschluss bringen. Maßgeblich: Das Datum der Antragsstellung!
  • Darüber hinaus ist es ebenfalls möglich die bisherigen Planungen vor Antragsstellung auf ein höheres Effizienzniveau anzupassen. Die nächste Förderstufe wäre das Effizienzhaus 40.


Klärungsbedarf

Neben dem Wegfall der Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubau gibt es weitere Änderungen/Vorgaben durch das Klimaschutzprogramm.
So sind, zum derzeitigen Stand, die folgenden Änderungen geplant:

Wohngebäude

Für Neubauten soll ab 2023 der Standard EH 55und ab 2025 der Standard EH 40 als Mindeststandard eingeführt werden.

Nichtwohngebäude

Für Neubauten soll ab 2023 der Standard EG 55 und ab 2025 der Standard EG 40 als Mindeststandard eingeführt werden. Diese Änderungen sollen für jeden Neubau gelten.

Unklar ist, ob die geplanten Änderungen tatsächlich so umgesetzt werden, da Regierung und die Ministerien sich der Kritik von verschiedenen Seiten stellen müssen. Denn der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft (GdW) als auch der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) bemängeln, dass die Kosten zum Erreichen der nächsthöheren Effizienzhaus-Stufe KfW 40 überproportional hoch seien und der KfW 40 für viele Bauherren nicht finanzierbar ist.

Weitere Änderungen und Bekanntmachungen

Zum 21. Oktober 2021 wurden die drei BEG-Richtlinien für

  • Wohngebäude (BEG WG),
  • Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  • und Einzelmaßnahmen (BEG EM) inklusive der technischen Mindestanforderungen
    erneut geändert, um sie kohärent zu den Regelungen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) zu fassen. Insbesondere im Bereich Wärme- und Gebäudenetze sowie Anrechnung von Abwärme in der EE-Klasse erfolgten Anpassungen.

Die wesentlichen Anpassungen der Richtlinien betreffen:

  • Definition Effizienzhaus/ -gebäude EE-Klasse (BEG WG, BEG NWG)
  • Erweiterung Definition Gebäudenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
  • Neue Definition Wärmenetz (BEG WG, BEG NWG, BEG EM)
  • Förderung Gebäudenetz (BEG EM)
  • Anschluss an Gebäudenetz bzw. Wärmenetz (BEG EM)
  • Veräußerung eines geförderten Gebäudes bzw. einer geförderten Wohneinheit (BEG NWG, BEG WG, BEG EM)


Wo gibt es weitere Informationen?

Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt der BEG zu förderfähigen Maßnahmen (10/2021).

Förderrichtlinien zur BEG

Die geänderten Förderrichtlinien zur BEG sind auf der Internetseite des BMWi veröffentlicht und wurden am 18. Oktober 2021 im Bundesanzeiger bekanntgemacht:

Technische Mindestanforderungen (TMA) zur BEG

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Wichtige Information: Am 24. Januar 2022 wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude vorläufig gestoppt. Wie mit den bisher noch nicht zugesagten Anträgen sowie alternativen Förderangeboten umgegangen wird, wird zukünftig entschieden. Auf der Website der KfW erfahren Sie mehr.

BEG: Bundesförderung für effiziente Gebäude – was ist neu?

21.05.2021 - BEG , BundesförderungeffizienteGebäude

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles über die Änderungen und Neuerungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und was das für Betreiber und andere Marktteilnehmer der Sozial- und Gesundheitswirtschaft bedeutet.

Etwa 25 Prozent des CO2-Ausstoßes in Deutschland fallen durch Gebäude und ihre Energieversorgung an. Daher hat die Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 beschlossen, Gebäudeförderung weiterzuentwickeln und attraktiver zu gestalten.

Unter dieser Prämisse wurden die bestehenden Programme

zur Förderung der Energieeffizienz und dem Ausbau bzw. Einsatz erneuerbarer Energien unter einem Dach zusammengefasst.

Aufbau der BEG-Förderung

Die BEG-Förderung ist in diesem Jahr zum ersten Januar 2021 bereits teilweise in Kraft getreten und enthält Zuschüsse wie auch Kredite für Wohn- sowie Nichtwohngebäude. Dabei ersetzt sie die bisherigen Programme zur Förderung von Erneuerbaren Energien und Energieeffizienz im Gebäudebereich. Und umfasst somit auch die im Bau und der Sanierung von Altenpflegeheimen und Betreutem Wohnen oft frequentierten KfW-Programme Energieeffizient Bauen (Programm-Nr. 153 und –Sanieren 151). Beantragen kann die BEG jeder, der ein Gebäude bauen oder sanieren möchte.

Wichtig für alle aktuellen Planungen in Bezug auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude:

Die bisherigen Förderprogramme der KfW können noch bis zum 30. Juni 2021 beantragt werden – als Frist gilt hier der “erste Spatenstich”. Die Beantragung der neuen BEG-Förderung ist ab dem 01.07.2021 möglich – jedoch zwingend vor dem Abschluss von Leistungs- und Lieferverträgen! Darüber hinaus gilt, dass Leistungen nur angesetzt werden können, wenn diese in einem professionellen Rahmen umgesetzt werden (Fachhandwerker-Pflicht).

Anbei ein Schaubild der Bundesarchitektenkammer zum Aufbau der BEG:

Bundesförderung für Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Diese gibt es für Sanierungsvorhaben im Gebäudebestand. Sofern Ihr Gebäude älter als fünf Jahre ist (Bauantrag bzw. Bauanzeige müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen), können Sie Kredite oder Zuschüsse für Arbeiten an der Gebäudehülle (Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren), die Heizungsoptimierung, den Heizungsaustausch sowie den Einbau einer Lüftungsanlage erhalten.

BEG-Förderung für Wohngebäude (BEG WG)

Diese können Sie erhalten, wenn Ihr neues oder saniertes Gebäude einen Effizienzhausstandard erreicht. Alle Arbeiten, die Sie in diesem Zusammenhang umsetzen, sind förderberechtigt.

Bundesförderung für Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Gilt für ganzheitliche Neubau- und Sanierungsvorhaben und richtet sich an Eigentümer von Nichtwohngebäuden. Gilt somit ebenfalls für Kommunale Gebäude und Krankenhäuser.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat zu jedem der Teilprogramm eine eigene Richtlinie sowie jeweils ein Merkblatt mit den technischen Mindestanforderungen der förderfähigen Maßnahmen und Anlagen formuliert/aufgesetzt. Diese können Sie sich hier anschauen und herunterladen.

BEG schafft Anreize für die Sozial- und Gesundheitswirtschaft

Ein auffälliger Aspekt ist, dass die BEG sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude gilt. Nehmen wir als Beispiel den Neubau eines Quartierskonzeptes bestehend aus einem Altenpflegeheim, Betreutem Wohnen, Tagespflege, Sozialstation und Verwaltungsräumen des Trägers.

Bislang war die Förderung des Altenpflegeheims und des Betreuten Wohnens über das KfW-Programm Energieeffizient Bauen möglich. Die Tagespflege, die Sozialstation und die Verwaltungsräume gelten nicht als Wohngebäude. Sie konnten daher bei ähnlichen Baukosten von einer ungleich geringeren Förderung profitieren.

Dieses Missverhältnis wird durch das BEG geschlossen, da eine vergleichbare Förderhöhe vorgesehen ist. Das ermöglicht Mischgenutzten und natürlich reinen Nichtwohngebäuden (z.B. Quartierkonzepte oder Stationäre Einrichtungen mit Tagespflege) eine deutlich höhere Förderung als bislang.

Bisher hatten Unternehmen lediglich die Möglichkeit, eine Förderung über einen zinsgünstigen KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss zu beantragen. Künftig können Besitzer*innen von Wohn- und Nichtwohngebäuden auch eine Förderung als Direktzuschuss erhalten. Auch kommen damit Investitionen in den Genuss eines Zuschusses, die aus Eigenkapital finanziert werden.

Neu bietet sich auch die Kombination aus einem Bankdarlehen und Direktzuschuss an. Denn Bankdarlehen bieten oftmals eine deutlich höhere Gestaltungsmöglichkeit bei der Zinsbindung und Kreditlaufzeit, als die relativ engen Konditionsvorgaben der KfW.

Alle Fördermöglichkeiten im Bereich der Nichtwohngebäude, deren Förderhöhe sowie Bestimmungen können Sie der Richtlinie des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entnehmen.

Die wichtigsten Neuerungen in der Übersicht

Allgemein

  • Die Förderlogiken bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden werden angeglichen. Die Kredit- und Zuschussförderung erfolgt parallel über alle Bereiche. Für alle Förderungen kann dabei zwischen einem Zuschuss oder einem Kredit mit Tilgungszuschuss gewählt werden.
  • Ein Antrag bei nur einer der Institutionen (KfW oder BAFA) wird ausreichen, um sämtliche Förderangebote nutzen zu können!

Förderung von Wohngebäuden

  • Bei Komplettsanierungen wird der Einsatz erneuerbarer Energien noch stärker durch “Effizienzhaus-Boni” prämiert, sofern die Erneuerbaren-Energien mindestens 55% zur Wärmeversorgung beitragen. Die maximale Kredithöhe steigt dann auf 150.000 Euro und der Tilgungszuschuss um 5%-Punkte.
  • Bei Neubauten steigt die maximale Kredithöhe durch den “Effizienzhaus-Boni” ebenfalls auf 150.000 Euro, während der Tilgungszuschuss um 2,5% Punkte steigt. Der gleiche Effekt lässt sich erreichen, wenn für das Gebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird – „NH-Klasse“

Wohngebäudesanierung (Quelle: KfW)

 Bis 30.6.2021         Ab 1.7.2021
KfW-Effizienzhaus  Maximale Kredit-/Zuschusshöhe pro Wohneinheit        Maximale Kredit-/Zuschusshöhe pro Wohneinheit        
40*                                        120.000 € / 45%
55*120.000 € / 40%120.000 € / 40%
70*120.000 € / 35%120.000 € / 35%
85*120.000 € / 30%120.000 € / 30%
100*120.000 € / 27,5%120.000 € / 27,5%
115*120.000 € / 25% 
Denkmal*120.000 € / 25%120.000 € / 25%

*EE-Klasse = Erneuerbare-Energie-Klasse (Erneuerbare Energien tragen mindestens zu 55% zur Wärmeversorgung bei.

  • Einzelne Maßnahmen und Komplettsanierungen erhalten auf Grundlage eines individuellen Sanierungsfahrplans einen Bonus von 5 Prozent.
  • Digitalisierungsmaßnahmen zur Verbrauchsoptimierung (z. B. Efficiency Smart Home) werden durch die KFW und BAFA jetzt auch eigenständig gefördert.
  • Baubegleitungen werden mit 50 Prozent, bis zu 5.000 Euro pro Ein- und Zweifamilienhaus bzw. bis zu 20.000 Euro pro Mehrfamilienhaus gefördert.
  • Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz beim Effizienzhaus Denkmal entfallen.

Förderung von Nichtwohngebäuden

  • Die Höchstgrenze der geförderten Kosten steigt auf 2.000 Euro je m² Nettogrundfläche NGF (bislang beispielsweise im Programm IKU Energieeffizient Bauen und Sanieren lediglich max. 275 Euro je m² NGF).

Nichtwohngebäude Neubau (Quelle: KfW)

 Bis 30.6.2021Ab 1.7.2021     
KfW-Effizienzgebäude  Tilgungszuschuss   Höchstbetrag  pro qm        
40  
40 EE-Klasse oder NH-Klasse  
555,0%50 €
55 EE-Klasse oder NH-Klasse  


Nichtwohngebäude Sanierung (Quelle: KfW)

 Bis 30.6.2021 Ab 1.7.2021 
KfW-EffizienzgebäudeTilgungszuschuss  Höchstbetrag  pro qm        Tilgungszuschuss  Höchstbetrag  pro qm        
40*  45%2.000 €
55*  40%2.000 €
70*27,5%275 €35%2.000 €
100*20%200 €27,5%2.000 €
Denkmal*17,5%175 €25%2.000 €
Einzelmaßnahmen20%200 €20 – 45%1.000 €
  • Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz beim Effizienzgebäude Denkmal entfallen.
  • Es wurde die Baubegleitungsförderung bei Nichtwohngebäuden eingeführt.
  • Die bislang optionale Einbindung von Energieeffizienz-Experten wird auch bei Nichtwohngebäuden verbindlich.
  • Schrittweise Umsetzung des BEG erfolgt bis 2023 (Abbildung: Bundesarchitektenkammer):

Das Teilprogramm „BEG EM“ ist in der Zuschussvariante bereits seit dem ersten Januar 2021 verfügbar und löste die bisherigen Förderangebote der KfW (430 für Einzelmaßnahmen) und des BAFA (Heizungsoptimierung und Heizungstausch) ab und leitete so den ersten Schritt der Umsetzung ein.

Der zweite Schritt soll am ersten Juli 2021 erfolgen und bedeutet für Sie, dass Sie ab dem Zeitpunkt die BEG EM, BEG WG sowie BEG NWG Förderung in der Kredit- und Zuschussvariante beantragen können. Während das vorerst noch über BAFA (Zuschuss) und KfW (Darlehen) erfolgt, stellt die Regierung zum ersten Januar 2023 einheitlich auf Antragstellung der Bundesförderung über das BAFA um. Ab dann genügt ein Antrag, um zahlreiche Darlehen sowie Zuschüsse für anstehende Neubau- oder Sanierungsvorhaben zu beantragen.

Fazit zu den Neuerungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude vereinfacht durch die Zusammenfassung von aktuellen Förderangeboten die deutsche Förderlandschaft, wodurch ebenfalls die finanzielle Unterstützung für Bauherren und Sanierer einfacher zugänglich wird. Die BEG soll zu höheren Investitionen in die Energieeffizienz anregen und dadurch zur Senkung der CO2-Emissionen in Deutschland beitragen. Somit stellt die neue BEG einen Gewinn für Unternehmen UND die Umwelt dar.

Sie haben weitere Fragen zur BEG-Förderung und suchen in diesem Zusammenhang eine Finanzierung für die Sanierung Ihrer Sozialimmobilie? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich!

Wichtige Information: Am 24. Januar 2022 wurde die Bundesförderung für effiziente Gebäude vorläufig gestoppt. Wie mit den bisher noch nicht zugesagten Anträgen sowie alternativen Förderangeboten umgegangen wird, wird zukünftig entschieden. Auf der Website der KfW erfahren Sie mehr.